Dienstag, 22. Mai 2012

Fachbeiträge zum Thema Personalvertretungsrecht

17.01.2012 | Fachbeitrag

Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. fertigt Vorlagebeschluss an den Hessischen Staatsgerichtshof


Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts nach über 3monatiger Abordnung etc.: Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. an den Hessischen Staatsgerichtshof (HStGH), in dem die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 HPVG in Zweifel gezogen wird.

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Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. fertigt Vorlagebeschluss an den Hessischen Staatsgerichtshof

 Im Mai 2012 finden die regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen sowie den Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) statt. Spätestens ab Mitte Januar 2012 werden deshalb die Wahlvorstände u. a. zu entscheiden haben, wer für das jeweils zu wählende Gremium wahlberechtigt ist (§ 9 HPVG) und daran anschließend wer auch über die Wählbarkeit verfügt. In diesem Zusammenhang informiert der nachstehende Beitrag über einen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. an den Hessischen Staatsgerichtshof (HStGH), in dem die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 HPVG in Zweifel gezogen wird.

I.    Ausgangslage

In dem Vorlagebeschluss des VG Frankfurt a. M. vom 15.08.2011 (Az.: 23 K 863/11.F.PV) geht es um die Frage, ob § 9 Abs. 2 HPVG mit Art. 37 der Hessischen Verfassung (HV) in Übereinstimmung zu bringen ist. § 9 Abs. 2 HPVG unterbindet die Wahlberechtigung in den Fällen, in denen Beschäftigte am Wahltag über einen Zeitraum von 3 Monaten hinaus (= 3 Monate und ein Tag oder mehr) zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Beschäftigte mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit in einer anderen Dienststelle tätig sind. Gleiches gilt auch in den Fällen der Zuweisung. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder eine Beamtin bzw. einem Beamten handelt. Abordnung und Zuweisungen als personalwirtschaftliche Maßnahmen finden sich sowohl im jeweiligen Tarifrecht (z. B. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TVöD-AT sowie § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TV-H). Lediglich das Tarifrecht kennt das zusätzliche Instrument der Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TVöD-AT; § 4 Abs. 3 TV-). Diese ist jedoch auch nach Auffassung des VG Frankfurt a. M. ebenfalls von § 9 Abs. 2 HPVG erfasst. Im Übrigen gilt dies auch für die hessischen Dienststellen, die über vergleichbare, tarifliche Regelungen verfügen wie z. B. die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt a. M., die Technischen Universität Darmstadt, die Universitätskliniken Frankfurt a.M. bzw. der Hessische Rundfunk.

Entfällt die Wahlberechtigung, besteht auch keine Wählbarkeit mehr (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG). Es kommt hinzu, dass diese Beschäftigten auch nicht (mehr) bei der Ermittlung der Größe der zu wählenden Personalvertretung mitgezählt werden können (§§ 12 Abs. 3 Satz 1; 50 Abs. 3 HPVG). Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Konflikt bei der Stadtverwaltung Frankfurt a. M. um das Bestehen von Mandaten im dortigen Gesamtpersonalrat. Sowohl die Städtischen Bühnen Frankfurt a. M. als auch die Städtischen Kliniken Frankfurt a. M. Höchst werden mittlerweile in der Rechtsform einer GmbH geführt. Streitig ist, ob die Mitglieder des GPR, die in diesen GmbH’s tätig sind, noch Mitglied des GPR sein können oder nicht.

II.    § 9 Abs. 2 HPVG vereinbar mit Art. 37 HV?

Das VG Frankfurt a. M hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 9 Abs. 2 HPVG mit Art. 37 Abs. 1 HV. Dieser hat folgenden Wortlaut:
 
„Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und Behörden erhalten unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.“

Es ist unstreitig, dass auch die Beschäftigten, die mittlerweile bei der jeweiligen GmbH tätig sind, unverändert Beschäftigte der Stadt Frankfurt a. M. geblieben sind. Ein Beschäftigungsverhältnis zur jeweiligen GmbH wurde nicht begründet. Wegen § 9 Abs. 2 HPVG könnten sie dann jedoch z. B. bei der im Mai 2012 anstehenden Wahl zum GPR der Stadt Frankfurt a. M. weder kandidieren noch gewählt werden.
Zwischenzeitlich hat im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf der Grundlage des sächsischen Personalvertretungsrechts entschieden, dass eine sechsmonatige Abordnung zum Erlöschen der Mitgliedschaft im (in diesem Fall) HPR bei der Polizei führt. Maßgebender Anknüpfungspunkt war § 29 Abs. 1 Nr. 5 SächsPersVG. Es trat der Verlust der Wählbarkeit ein (BVerwG v. 03.11.2011, Az.: 6 P 14.10).

 

III.    Weiteres Verfahren & Empfehlungen
 
Es ist derzeit offen, wann und vor allem wie der HStGH entscheidet. Es ist auch nicht bekannt, ob dies noch vor den Wahlen im Mai 2012 der Fall sein wird. Von daher wird sich jetzt für viele Wahlvorstände aber auch für Kandidatinnen bzw. Kandidaten in vergleichbaren Situationen die Frage stellen, wie mit Blick auf die Wahlen im Mai 2012 zu entscheiden ist.

  • Die jetzt eingeleitete verfassungsrechtliche Überprüfung der Regelung des § 9 Abs. 2 HPVG ist grundsätzlich zu begrüßen. Mit Blick auf die Vielzahl von Umstrukturierungs- und Personalgestellungsmaßnahmen bedarf es insoweit einer Klärung.

 

  • Bis zu einer Entscheidung des HStGH muss jedoch grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit des § 9 Abs. 2 HPVG ausgegangen werden. D. h., es können nicht im Vorgriff auf eine mögliche Entscheidung des HStGH bereits jetzt Beschäftigte auf die Wählerliste genommen werden, die jedenfalls am Wahltag seit 3 Monaten und einem Tag oder länger abgeordnet, zugewiesen etc. sind. Im Falle einer Bestätigung des § 9 Abs. 2 HPVG durch den HStGH würde dies nämlich bedeuten, dass so durchgeführte Personalratswahlen mit einigen Aussichten auf Erfolg angefochten werden könnten.

 

  • Diese Empfehlung gilt ausdrücklich nicht für die bei der Stadt Frankfurt a. M. durchzuführenden Personalratswahlen. Bei den Wahlen im Mai 2008 wurde auch den sogen. „gestellten Beschäftigten“, also den Kolleginnen und Kollegen, die in einer städtischen GmbH tätig sind, das aktive Wahlrecht zuerkannt. Sie wurden auf den Wählerlisten geführt und einige haben auch für den GPR der Stadt Frankfurt a. M. kandidiert.

 

Bei dieser Vorgehensweise sollte es bleiben. Alles andere könnte zur Folge haben, dass dem eingeleiteten Verfahren der Boden entzogen würde und es in der Sache keine abschließende Entscheidung gibt.
 


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