Im Mai 2012 finden die regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen sowie den Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) statt.
Neben dem auf der CD enthaltenen elektronischen Fristenrechner legen wir Ihnen einen Musterablaufplan für die Durchführung dieser Wahlen vor.
Dateianhänge:
Leitfaden für die Personalratswahlen 2012 nach dem HPVG
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Bei der Berechnung der Fristen ist zu beachten, dass nach § 48 Satz 1 WO-HPVG die §§ 186 ff. BGB maßgebend sind.
a) Für den Beginn einer Frist wird der Tag, an dem das maßgebende Ereignis eintritt, nicht mitgerechnet
b) eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist um 24.00 Uhr
c) eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endet in der Regel mit Ablauf des Tages, der durch seine Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem das auslösende Ereignis eingetreten ist
d) endet eine Frist, innerhalb derer eine Erklärung abzugeben ist, an einem Sonntag, einem staatlich anerkannten Feiertag oder an einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag (§ 193 BGB). Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des § 193 BGB gilt auch ein Tag, an dem in der Dienststelle allgemein nicht gearbeitet wird (§ 48 Satz 2 WO-HPVG). |
Unser Terminplan geht als Beispiel davon aus, dass die Wahlen nach dem HPVG im Jahre 2012 am Dienstag, dem 22. Mai und Mittwoch, dem 23. Mai 2012 durchgeführt werden.
Soweit Sie sich im Einzelfall für einen oder mehrere andere Wahltermine im Laufe des Monats Mai 2012 entschieden haben, muss der nachfolgende Terminplan dann angepasst werden.
Die Terminplanung kann auch für die Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen genutzt werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 WO-HPVG).
Bei den Wahlen ist insgesamt zu beachten, dass die nach dem HPVG sowie der WO-HPVG erforderliche Schriftform rechtswirksam nicht durch die elektronische Kommunikation (z. B. E-Mail) ersetzt werden kann. Aushänge des Wahlvorstandes, Wahlvorschläge, Schriftwechsel zwischen Listeneinreicher und Wahlvorstand etc. müssen also nach wie vor in Papierform erfolgen (§ 48 Abs. 2 WO-HPVG).
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