Rechtsprechung zum Thema Tarifrecht
27.01.2012 | Rechtsprechung
Altersdiskriminierung bei Überleitung in den TVöD
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit über die Auswirkungen der Altersdiskriminierung im Vergütungssystem des BAT auf die Stufenzuordnung im TVöD entschieden.
Altersdiskriminierung bei Überleitung in den TVöD
Vorbemerkung:
Mit Beschluss vom 20.5.2010 hatte das BAG das vorliegende Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung zu verschiedenen Rechtsfragen ersucht.
Der EuGH hat daraufhin mit Urteil vom 8.9.2011 (- C-297/10 und C-298/10 – ZTR 2011, 664 = NZA 2011, 1106) entschieden, dass Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) sowie Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) der Überleitung in den TVöD unter Wahrung des im BAT erreichten Besitzstands nicht entgegenstehen.
Mit dem hier vorgestellten Urteil vom 8.12.2011 hat das BAG nunmehr seine endgültige Entscheidung getroffen.
Leitsätze:
- Auch wenn § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund bei der Zuordnung der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten zu den regulären Stufen des TVöD noch an die altersbezogene Grundvergütung im BAT anknüpft, die gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, verletzt diese Bestimmung das Verbot der Altersdiskriminierung nicht. Für die Zuordnung zu einer regulären Stufe infolge einer Höhergruppierung nach dem Inkrafttreten des AGG und vor dem 1.10.2007 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund gilt nichts anderes.
- Die Pflicht des Arbeitgebers, durch das lebensaltersstufenbezogene Grundvergütungssystem des BAT diskriminierten jüngeren Arbeitnehmern eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zu zahlen, endet mit der Ablösung durch ein diskriminierungsfreies Entgeltsystem. Als Anknüpfungspunkt für die Eingliederung in das diskriminierungsfreie Entgeltsystem des TVöD kann eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT deshalb nicht dienen
Orientierungssätze:
- § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund, der die Zuordnung der aus dem BAT übergeleiteten Angestellten zu den regulären Entwicklungsstufen des TVöD regelt, ist nicht altersdiskriminierend. Für die Zuordnung zu einer regulären Stufe infolge einer Höhergruppierung nach dem Inkrafttreten des AGG und vor dem 1.10.2007 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund gilt nichts anderes.
- Die aus dem BAT in den TVöD übergeleiteten Angestellten haben keinen Anspruch darauf, zum Zeitpunkt ihrer Eingliederung in das reguläre Stufensystem des TVöD so gestellt zu werden, als seien sie unter Zugrundelegung einer Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütung im BAT einer regulären Stufe des TVöD zugeordnet worden. Eine vorübergehende Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe bis zur Ablösung des diskriminierenden Entgeltsystems durch ein diskriminierungsfreies hat ausschließlich zur Beseitigung der Diskriminierung innerhalb des diskriminierenden Systems zu erfolgen. Als Anknüpfungspunkt für die endgültige Eingliederung in das diskriminierungsfreie Entgeltsystem des TVöD kann eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT deshalb nicht dienen.
- Bei Anlegung des gebotenen typisierenden Maßstabs ist weder bei der Schaffung der Entgeltstruktur des TVöD noch bei der Eingliederung der übergeleiteten Beschäftigten in die regulären Stufen des TVöD eine gleichheitswidrige Gruppenbildung erfolgt. Angesichts der Komplexität der Zusammenführung verschiedener Vergütungstarifverträge des öffentlichen Dienstes im TVöD war es unmöglich, eine Entgeltstruktur zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen gegenüber dem bisherigen Tarifrecht mit sich brachte. Ebenso wenig war es möglich zu verhindern, dass einzelne Beschäftigtengruppen nach der Überleitung in den TVöD von der neuen Entgeltstruktur mehr oder zu früheren Zeitpunkten profitieren als andere Gruppen.
- Zwar konnte es in verschiedenen Konstellationen zu erheblichen Differenzen in der Einkommensentwicklung im TVöD bei verschiedenen Beschäftigtengruppen kommen. Eine Systemwidrigkeit, d. h. eine in allen Fällen oder jedenfalls der Mehrzahl der Fälle gegebene Bevorzugung bestimmter Beschäftigtengruppen, die einen Gleichheitsverstoß indizierte, liegt jedoch nicht vor. Diese Differenzen ergeben sich vielmehr aus dem tariflich ausgehandelten Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge jedoch weitgehend verwehrt. Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie.
- Die Grenzen der autonomen Entgeltfindung der Tarifvertragsparteien sind im TVöD trotz der erheblichen nachteiligen finanziellen Folgen der neuen Entgeltstruktur für einzelne Beschäftigtengruppen noch nicht überschritten.
Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird Bezug genommen.
BAG U.v. 8.12.2011
Az: 6 AZR 319/09
Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

