Fachbeiträge zum Thema Tarifrecht
02.09.2010 | Fachbeitrag
Änderungen bei Minijobs
Die Minijobzentrale der Bundesknappschaft hat sich im Hinblick auf die Änderungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu dessen Auswirkungen auf Minijobs geäußert.
Änderungen bei Minijobs
Allgemeines
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV) sind:
- mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen,
- mehrere kurzfristige Beschäftigungen sowie
- geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und nicht geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht bekannt gegeben wird. Versäumt es der Arbeitgeber allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären, so tritt die Versicherungspflicht rückwirkend ein.
Hieraus ergeben sich vier Grundsätze
1. Geringfügige Beschäftigungen der gleichen Art sind zusammenzurechnen.
2. Sobald eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, bleibt die erste daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung stets versicherungsfrei.
3. Kurzfristige Beschäftigungen können neben einer geringfügig entlohnten oder einer mehr als ge-ringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden.
4. Aufgedeckte Mehrfachbeschäftigungen werden zukunftsorientiert umgestellt, sofern nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit seitens des Arbeitgebers vorliegt.
Bisheriges Verfahren
Aufgrund der Hinweise des Bundessozialgerichts vom 15. Juli 2009 verschickte die Minijob-Zentrale seit August 2009 anstelle von Bescheiden nur "wichtige Mitteilungen", wenn sich bei der Zusammen-rechnung von einzelnen Beschäftigungen herausstellte, dass kein Minijob vorliegt.
Gesetzesänderung
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze ergeben sich folgende Neuerungen:
Durch eine Änderung im zweiten Halbsatz des § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV wird klargestellt, dass es sich bei der Feststellung des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze durch Zusammenrechnung nicht um eine Feststellung im tatsächlichen, sondern im rechtlichen Sinne handelt.
Dieser Tatbestand sei daher durch einen feststellenden Verwaltungsakt zu manifestieren. Außerdem wird klargestellt, dass die Befugnis, diesen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, bei der Deut-schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See liegt, auch wenn das Überschreiten der Arbeits-entgeltgrenzen zum Entfallen der Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung führt.
Auswirkung
Die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erlässt daher ab sofort wieder Feststellungsbescheide, in denen sie Arbeitgebern den Tag des Beginns der versiche-rungspflichtigen Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse mitteilt und sie auffordert, die Abmeldung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale mit dem Vortag vorzunehmen.
Quelle: Minijob-Newsletter - Nr. 2/2010 - 10. August 2010

