Rechtsprechung zum Thema Tarifrecht
29.12.2011 | Rechtsprechung
BAT – Vergütung nach dem Lebensalter und Diskriminierung
Erhebliche Auswirkungen auf „BAT-Anwender“ dürften zwei Entscheidungen des BAG vom 10. November 2011 haben.
BAT – Vergütung nach dem Lebensalter und Diskriminierung
Vorbemerkung:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 8.9.2011 (C-297/10 und C-298/10 – ZTR 2011, 664 = NZA 2011, 1100) festgestellt, dass die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.
Bisher nicht entschieden war jedoch, ob der Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters nur durch eine Anpassung „nach oben“ oder auch auf andere Art und Weise beseitigt werden kann.
Diese Entscheidung hat jetzt das BAG getroffen.
Leitsätze:
- Die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen verstieß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkte außerhalb der Überleitung in den TV-L nach dem TVÜ-Länder die Unwirksamkeit der Stufenzuordnung, soweit Angestellte nicht der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zugeordnet waren.
- Die Anwendung des BAT durch das Land Berlin bis zum 31.3.2010 führt dazu, dass grundsätzlich allen Angestellten des Landes Berlin bis zu diesem Zeitpunkt das Grundgehalt der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zusteht, sofern sie ihre weitergehenden Vergütungsansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist formgerecht geltend gemacht haben.
Orientierungssätze:
- Mit dem Urteil der Zweiten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8.9.2011 in den verbundenen Rechtssachen – C-297/10 und C-298/10 – ist geklärt, dass die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das in Art. 21 GRC verankert und durch die RL 2000/78 konkretisiert worden ist, verstößt und eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 RL 2000/78 darstellt, die nicht nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 gerechtfertigt ist.
- Bekunden Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Vergütungssystems deutlich ihren übereinstimmenden Willen, auch im Falle der Unwirksamkeit des bisherigen Vergütungssystems dieses nicht zu ändern und auch keine Ersatzregelung zu treffen, liegt kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie vor, wenn die zur Beseitigung einer unzulässigen Diskriminierung erforderliche Korrektur des unwirksamen Tarifrechts durch die Gerichte für Arbeitssachen erfolgt.
- Der Verstoß der in § 27 Abschn. A BAT angeordneten Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann im Land Berlin/im Land Hessen nur beseitigt werden, indem das Entgelt der wegen ihres Alters diskriminierten Arbeitnehmer in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass diese Arbeitnehmer Anspruch auf die Grundvergütung der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe haben.
Kernaussagen des BAG:
- Die Anfangsgrundvergütung nach dem BAT stellt nicht die Regelleistung dar. Vielmehr ist die Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen die Regel. Die höheren Grundvergütungen werden nicht nur „ausnahmsweise“ gezahlt. Vielmehr ist dies bei der Anfangsgrundvergütung der Fall. Im Übrigen wird Angestellten nie die Anfangsgrundvergütung gezahlt, wenn sie bei ihrer Einstellung bereits das 23. bzw. 25 Lebensjahr vollendet haben.
- Die Ungleichbehandlung kann nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden. Bei einer Entgeltstaffelung nach dem Alter in einem Tarifvertrag sind bis auf die höchste alle Entgeltstufen benachteiligend.
- Eine Anpassung „nach unten“ scheidet aus. Die Beseitigung von in der Vergangenheit liegenden Folgen der Benachteiligung muss das Vertrauen der älteren Angestellten auf die Wirksamkeit des Vergütungssystems des BAT schützen. Die älteren Angestellten dürfen grundsätzlich auf den Fortbestand der tariflichen Ordnung vertrauen.
- Die Tarifvertragsparteien haben weder eine vom Vergütungssystem des BAT abweichende, dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gerecht werdende Regelung rückwirkend getroffen noch sind sie bereit, eine solche rückwirkende Ersatzregelung zu vereinbaren.
- Für eine Anpassung „nach oben“ für die Vergangenheit spricht auch, dass dies mit der Rechtsprechung des EuGH zur Benachteiligung beim Entgelt im Einklang steht.
- Finanzielle Belange des beklagten Landes hindern eine Anpassung „nach oben“ nicht.
- Die Beklagte kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
- Auch die Regelung des § 15 Abs. 3 AGG, wonach der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet ist, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, schützt den Arbeitgeber nicht vor einer Anpassung „nach oben“. Denn diese Vorschrift bezieht sich auf Schadensersatzansprüche und begrenzt nur Ansprüche auf Entschädigungsleistung. Auf die Beseitigung einer Diskriminierung durch eine den Diskriminierungsverboten genügende Regelung ist sie nicht anwendbar.
Im Übrigen wird auf die vollständigen Begründungen beider Entscheidungen verwiesen.
BAG U. v. 10.11.2011
AZ. 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
B. Faber, Richter am Arbeitsgericht a. D.

