Dienstag, 22. Mai 2012

Fachbeiträge zum Thema Tarifrecht

11.01.2011 | Fachbeitrag

Fragen und Antworten zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZP


Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat am 14. Dezember 2010 die Rechtsbeschwerden bezüglich des CGZP gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zurückgewiesen und damit dessen Feststellung rechtskräftig bestätigt, dass die CGZP nicht tariffähig ist.
Social Media Toolbar Social
Social Media Toolbar Print
Social Media Toolbar Mail
11 Bewertungen

Fragen und Antworten zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZP

I. Ausgangslage

 

1. Was hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts genau entschieden?
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat am 14. Dezember 2010 die Rechtsbeschwerden des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen (BVD) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zurückgewiesen und damit dessen Feststellung rechtskräftig bestätigt, dass die CGZP nicht tariffähig ist.

 

2a. Was ist die CGZP/Wie ist die CGZP beschaffen?
Die CGZP wurde am 11. Dezember 2002 gegründet. Nach Ziffer 3 der damaligen Satzung hatte sie die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften zu vertreten und für deren Mitglieder Tarifverträge abzuschließen. Mit Anfang September 2005 in Kraft getretener Satzung vertritt sie „die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten ..... Arbeitnehmer ..... gewerbsmäßig ........ überlassen wollen". In § 7
der Satzung war vorgesehen, dass die Mitgliedsgewerkschaften durch den Beitritt zur CGZP „ihre Tarifhoheit für die Branche Zeitarbeit an die Tarifgemeinschaft abgetreten haben". Ferner war geregelt, dass die einzelnen Gewerkschaften ohne Beschluss des Vorstandes nicht eigenständig als  Tarifpartner in der Zeitarbeitsbranche auftreten konnten.

Die Satzung der CGZP wurde am 8. Oktober 2009 erneut geändert. Danach blieb das Recht der Mitgliedsgewerkschaften, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst Tarifverträge mit Unternehmen oder Verbänden zu schließen, die Arbeitnehmer an Dritte zur Dienstleistung überlassen, nunmehr unberührt. Bevor eine Mitgliedsgewerkschaft einen Tarifvertrag für Arbeitnehmer abschließt, die an Dritte zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist sie allerdings zur  Vermeidung von Tarifkollisionen verpflichtet, die Zustimmung der CGZP einzuholen.

Im Oktober 2009 waren die Christlichen Gewerkschaften Metall (CGM), die DHV – die Berufsgewerkschaft e. V. (DHV) und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) Mitglied der CGZP. Die Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) hatte mit Wirkung zum 30. Juni 2009 ihren Austritt erklärt.

 

§ 7 im Wortlaut: „(1) … Das Recht der Mitgliedsgewerkschaften, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst
Tarifverträge mit Unternehmen oder Verbänden zu schließen, die Arbeitnehmer an Dritte zur Dienstleistung
überlassen, bleibt unberührt. Bevor eine Mitgliedsgewerkschaft einen Tarifvertrag für Arbeitnehmer
abschließt, die an Dritte zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist sie zur Vermeidung von Tarifkollisionen
verpflichtet, die Zustimmung der CGZP einzuholen.
(2) Tarifverträge werden für die Tarifgemeinschaft grundsätzlich von mindestens zwei Personen unterzeichnet.
Dabei muss eine der unterzeichnenden Personen Vorstandsmitglied der Tarifgemeinschaft sein.
Die zweite unterzeichnende Person muss vom Vorstand bevollmächtigt sein.“

 

2b. Wie hat sich die CGZP tarifpolitisch engagiert?

Am 24. Februar 2003 hat die CGZP den ersten Flächentarifvertrag mit INZ (Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen) abgeschlossen und am 24. Juni 2003 den Flächentarifvertrag mit MVZ (Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit) vereinbart. Nach der Fusion von INZ mit MVZ zum AMP schloss die CGZP die Tarifverträge mit diesem ab. Auch mit BVD und Mercedarius hat die CGZP Branchentarifverträge abgeschlossen. Laut Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs 17/1121) hatte die CGZP (Stand: 8. März 2010) 122 Haustarifverträge abgeschlossen.

 

3. Wie kam es zum Verfahren und wie entschieden die Instanzgerichte?

Antragsteller im Verfahren zur Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP nach § 97 Abs. 1 ArbGG waren die Vereinte Dienstleistungsgewerschaft (ver.di) und die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (23 TaBV 1016/09) hatte am 7. Dezember 2009 die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)  festgestellt und somit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. April 2009 (35 BV 17008/08) bestätigt.

 

4. Wie lautet die bisherige Begründung des BAG zur Tarifunfähigkeit der CGZP?

Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor. Danach stützt sich das BAG im Wesentlichen auf zwei Aspekte:

 

  • Die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation sei nur gegeben, wenn die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sind und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies sei nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Die in der CGZP zusammengeschlossenen Gewerkschaften (CGM, DHV, GÖD) hätten der CGZP ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt, sondern nur für den Bereich der Zeitarbeit. Damit hätten die Einzelgewerkschaften die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die CGZP als tarifrechtliche Spitzenorganisation auf einen Teil ihres Organisationsbereichs beschränkt. Die CGZP sei infolge dessen keine Spitzenorganisation dieser drei Einzelgewerkschaften geworden, sondern lediglich – so in der mündlichen Verhandlung wörtlich – eine „tarifrechtliche Bad Bank“ für Teile des Organisationsbereichs der einzelnen  Gewerkschaften.


Der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation dürfe nicht über den ihrer Mitglieder hinausgehen. Der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gehe jedoch deutlich über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus. So habe die CGZP für sich in Anspruch genommen, für Zeitarbeitseinsätze in allen denkbaren Kundenbetrieben gleichermaßen eine von dem gesetzlichen Prinzip des  „Equal Pay/Treatment“ abweichende tarifrechtliche Regelung treffen zu können. Der Organisationsbereich der drei Mitgliedsgewerkschaften
der CGZP (CGM, DHV, GÖD) deckt jedoch z. B. Zeitarbeitseinsätze in Unternehmen der Chemischen Industrie, der Gastronomie oder in Logistikbetrieben nicht ab. Folgleich sei die CGZP über diejenigen Regelungsbereiche hinausgegangen, für welche die Mitgliedsgewerkschaften ihrerseits tarifbefugt seien.

 

Eine abschließende Bewertung der BAG-Entscheidung kann erst nach Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe vorgenommen werden.

 

Pressemitteilung des BAG Nr. 93/10 vom 14. Dezember 2010 (Auszug):
„Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)

ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür
erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht. Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von
einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation)
abgeschlossen werden. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen,
muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusam3
menschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit
vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch
die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt
wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften
hinausgehen. … Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre

Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen
haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche
Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.“

Beitrag jetzt bewerten:


Social Media Toolbar Social
Social Media Toolbar Print
Social Media Toolbar Mail
Seite 1 , 2 , 3 | Weiter