Dienstag, 22. Mai 2012

Rechtsprechung zum Thema Tarifrecht

17.01.2012 | Rechtsprechung

Kündigung eines Arbeitnehmers wegen HIV-Infektion


Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat am 13 1.2012 die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion, die während der Probezeit ausgesprochen wurde, für wirksam gehalten und auch die Klage auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen.
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Kündigung eines Arbeitnehmers wegen HIV-Infektion

Sachverhalt:

 

Der Arbeitnehmer wurde von einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt und bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte für diesen Fertigungsbereich allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art – insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion – nicht beschäftigt werden dürfen. Er kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der  Kündigungsfrist während der Probezeit, nachdem er von der HIV-Infektion des Arbeitnehmers erfahren hatte.

 

Prozessergebnis:

 

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung für rechtswirksam gehalten.

 

Begründung:

 

Die Kündigung ist nicht willkürlich und verstößt deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem Arbeitgeber kann nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HI-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, ist auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da auf das Arbeitsverhältnis das KSchG keine Anwendung findet, kommt es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an.

 

Dem Arbeitnehmer steht auch eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung i. S. des AGG darstellt und ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden ist. Denn eine – einmal angenommene – Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers ist wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt.

 

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

 

LAG Berlin-Brandenburg U.v. 13.1.2012

Az.: 6 Sa 2159/11

 

Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 5/12 vom 13.1.2012

 

 

B. Faber

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