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08.11.2010 | Fachbeitrag
Modellprojekt „Bürgerarbeit“
Das Beschäftigungschancengesetz tritt am 1.1.2011 in Kraft. Um bestimmte Arbeitsmarktinstrumente weiter einsetzen zu können, werden einige zeitlich befristete Regelungen zunächst verlängert. Neu eingeführt wird das Modellprojekt "Bürgerarbeit".
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Modellprojekt „Bürgerarbeit“
Hinzuweisen ist auf das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417), das überwiegend am 1.1.2011 in Kraft treten wird.
Durch Änderungen des SGB III (Arbeitsförderung), SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und des AÜG soll ein Beitrag geleistet werden, die noch vorhandenen Folgen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise auf dem Arbeitsmarkt zu lindern.
Hierzu werden insb. folgende Maßnahmen eingesetzt:
- Verlängerung der wesentlichen Erstattungsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit, Verlängerung der Erleichterungen der gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und Gleichstellung von Konjunktur- und Saisonkurzarbeitergeld,
- Verbesserung der Regelung zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und des Transferkurzarbeitergelds, um die Auswirkungen von Personalabbau in Zeiten der Wirtschaftskrise und des Strukturwandels abzufedern,
- Fortführung der Möglichkeit für Auslandsbeschäftigte und arbeitslose Existenzgründer, in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis einzugehen.
Um im Übergang zum Aufschwung bestimmte Arbeitsmarktinstrumente zunächst unverändert weiter einsetzen zu können und eine ganzheitliche Überprüfung aller Arbeitsmarktinstrumente im Jahr 2011 zu ermöglichen, werden bestimmte zeitlich befristete Regelungen bis zum Abschluss der Überprüfung der Instrumente der Arbeitsförderung zunächst verlängert, nämlich:
- Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,
- Eingliederungszuschuss für Ältere,
- Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer in kleineren und mittleren Unternehmen (KMU),
- Erweiterte Berufsorientierung,
- Ausbildungsbonus bei Insolvenz.
Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang der neu eingefügte § 421u SGB III, der wie folgt lautet:
„§ 421u
Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen eines Modellprojekts „Bürgerarbeit“ auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten „Bürgerarbeit“ vom 19. April 2010 (BAnz S. 1541) durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.“
Hier einige Informationen und Tipps zum Modellprojekt „Bürgerarbeit“:
Ab 1.1.2011 können Arbeitgeber in diesem Modellprojekt hilfebedürftige Langzeitarbeitslose beschäftigen und hierfür eine Förderung von maximal 1.080 Euro für bis zu 36 Monate für jeden in der „Bürgerarbeit“ beschäftigten Arbeitnehmer erhalten.
TVöD und TV-L finden auf „Bürgerarbeitsverhältnisse“ keine Anwendung. Nach § 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD bzw. § 1 Abs. 2 Buchst. g TV-L gelten die Regelungen dieser Tarifverträge nicht für Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten und damit auch nicht für Mitarbeiter im Modellprojekt „Bürgerarbeit“.
Das Modellprojekt „Bürgerarbeit“ besteht aus vier Komponenten/Stufen.
Zunächst findet eine dreistufige Aktivierungsphase wie folgt statt:
- Stufe 1: Beratung bzw. Standortbestimmung des erwerbslosen Hilfebedürftigen,
- Stufe 2: Verstärkte Vermittlungsaktivitäten der Grundsicherungsstellen (Arbeitsgemeinschaften bzw. gemeinsame Einrichtungen, Agenturen für Arbeit oder zugelassene kommunale Träger),
- Stufe 3: Qualifizierung und gezielte Förderung.
Erst wenn diese Aktivierung, die mindestens 6 Monate dauert, nicht zu einem Vermittlungserfolg geführt hat, folgt für die betroffenen Bewerber die eigentliche „Bürgerarbeit“ als Stufe 4.
Durch die Bereitstellung von zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeitsplätzen wird ein besonderes Beschäftigungsangebot („Bürgerarbeit“) geschaffen. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (ohne Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung), innerhalb derer zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten der Gemeinden, Städte oder Kreise zur Durchführung kommunaler Aufgaben wahrgenommen werden.
Weitere Informationen, insb. zu folgenden Themen:
- Höhe der Förderung,
- Förderdauer/Notwendigkeit einer Befristung,
- Förderungsfähige Arbeiten,
- rechtliche Grundlagen,
- keine Zusatzversorgungspflicht,
- interessierte Arbeitgeber,
finden Sie unter folgenden Links:
Rubrik – „Fördergrundlagen“
Rubrik – „Stichwortverzeichnis A-Z“
- Bundesministerium f. Arbeit und Soziales
Interessenbekundungsverfahren Bürgerarbeit
Fragen und Antworten zur Durchführung von Modellprojekten "Bürgerarbeit"
Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht a. D.

