| Lohnsteuerrecht |
Abrechnung Fortbildungen |
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Autor: Lexikon11 Geschrieben am: Donnerstag den 10.11.2011 |
Lexikon11Guten Tag! Wie werden Fortbildungen/Dienstreisen/Tagungen im folgenden Fall korrekt abgerechnet? Ein Mitarbeiter fährt von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eine Fortbildung. Die Rechnung über die Fortbildung incl. Mittagessen erhält der Arbeitgeber. Das Mittagessen ist bei der Fortbildung automatisch enthalten und wird vom Veranstalter in Rechnung gestellt. Der Wert des Mittagessens ist nicht ausgewiesen. Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand nicht aus, sondern bestätigt den ggf. anfallenden Verpflegungsmehraufwand zur Vorlage bei der Steuererklärung. Der Arbeitgeber überweist den kompletten Rechnungsbetrag an den Veranstalter. Variante 1: Die Pauschale für das Mittagessen i.H.v. 9,60 € übersteigt den Verpflegungsmehraufwand von 6,00 €. es wird keine Bescheinigung zur Vorlage bei der Steuererklärung ausgestellt. Variante 2: Das unentgeltlich gewährte Mittagessen wird mit dem amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 2,83 € als Arbeitslohn versteuert. Die Bescheinigung über den Verpflegungsmehraufwand über 6,00 € wird ausgestellt. Variante 3: Es gibt auch die Möglichkeit den tatsächlichen Wert der Mahlzeit anzusetzen. In diesem Fall wird, der den steuerfreien Betrag übersteigenden Wert auf die 44,00€-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet. Ist eine Anrechnung auf diese Freigrenze auch in irgendeiner Form möglich, wenn der tatsächliche Wert der Mahlzeit nicht in der Rechnung ausgewiesen ist??WEnn ja, welche? Welche Variante ist die Richtige? Löst die Übernahme einer Mahlzeit bei einer Dienstreise/Fortbildung/Tagung wenn die Werte der tatsächlichen Mahlzeit nicht feststehen immer die Sterupflichtigkeit in Höhe der Sachbezugswerte aus? Für Hilfestellungen/Lösungen bei diesem komplizierten Thema wäre ich sehr dankbar. |
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Autor: gisela scholz Geschrieben am: Dienstag den 13.12.2011 |
Antwort gisela scholzSehr gehrter rehmnetz-User,
Zu Ihrer Frage nach der steuerlichen Behandlung einer Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit kann ich auf Folgendes hinweisen: |
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