Dienstag, 22. Mai 2012

Lohnsteuerrecht
Abrechnung Fortbildungen
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Autor: Lexikon11
Lexikon11
Geschrieben am:
Donnerstag den 10.11.2011

Lexikon11

Guten Tag! Wie werden Fortbildungen/Dienstreisen/Tagungen im folgenden Fall korrekt abgerechnet? Ein Mitarbeiter fährt von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eine Fortbildung. Die Rechnung über die Fortbildung incl. Mittagessen erhält der Arbeitgeber. Das Mittagessen ist bei der Fortbildung automatisch enthalten und wird vom Veranstalter in Rechnung gestellt. Der Wert des Mittagessens ist nicht ausgewiesen. Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand nicht aus, sondern bestätigt den ggf. anfallenden Verpflegungsmehraufwand zur Vorlage bei der Steuererklärung. Der Arbeitgeber überweist den kompletten Rechnungsbetrag an den Veranstalter. Variante 1: Die Pauschale für das Mittagessen i.H.v. 9,60 € übersteigt den Verpflegungsmehraufwand von 6,00 €. es wird keine Bescheinigung zur Vorlage bei der Steuererklärung ausgestellt. Variante 2: Das unentgeltlich gewährte Mittagessen wird mit dem amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 2,83 € als Arbeitslohn versteuert. Die Bescheinigung über den Verpflegungsmehraufwand über 6,00 € wird ausgestellt. Variante 3: Es gibt auch die Möglichkeit den tatsächlichen Wert der Mahlzeit anzusetzen. In diesem Fall wird, der den steuerfreien Betrag übersteigenden Wert auf die 44,00€-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet. Ist eine Anrechnung auf diese Freigrenze auch in irgendeiner Form möglich, wenn der tatsächliche Wert der Mahlzeit nicht in der Rechnung ausgewiesen ist??WEnn ja, welche? Welche Variante ist die Richtige? Löst die Übernahme einer Mahlzeit bei einer Dienstreise/Fortbildung/Tagung wenn die Werte der tatsächlichen Mahlzeit nicht feststehen immer die Sterupflichtigkeit in Höhe der Sachbezugswerte aus? Für Hilfestellungen/Lösungen bei diesem komplizierten Thema wäre ich sehr dankbar.
Autor: gisela scholz
gisela scholz
Geschrieben am:
Dienstag den 13.12.2011

Antwort gisela scholz

Sehr gehrter rehmnetz-User,

 

Zu Ihrer Frage nach der steuerlichen Behandlung einer Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit kann ich auf Folgendes hinweisen:
 
Wird der Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten unentgeltlich verpflegt, ist dies ein geldwerter Vorteil.

In diesem Fall können die gestellten Mahlzeiten (Wert je Mahlzeit nicht über 40 EURO) mit dem amtlichen Sachbezugswert (2011: Mittag- bzw. Abendessen je 2,83 EURO) dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet werden. Die vom Arbeitgeber gezahlten und über den amtlichen Sachbezugswerten liegenden tatsächlichen Kosten für die Mahlzeiten sind steuerfrei. Daneben kann der Arbeitgeber die ungekürzten Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten.
 
Soll der Sachbezugswert nicht versteuert werden, muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen. Darin ist festzulegen, dass der Arbeitnehmer für die gestellten Mahlzeiten einen bestimmten Betrag zu tragen hat, den der Arbeitgeber einbehält. Dieser Betrag muss mindestens i.H. des Sachbezugswerts vereinbart werden. Auch in diesen Fall kann der Arbeitgeber die ungekürzten Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten.
 
Diese beiden Varianten sind dann vorteilhaft, wenn der Wert der Mahlzeiten nicht in der Rechnung ausgewiesen wird und somit nicht bekannt ist.
 
Zu Anwendung der 44 Euro-Freigrenze gibt das BMF-Schreiben zur Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit Auskunft; s. BMF v. 13.7.2009, IV C 5 - S 2334/08/10013, BStBl 2009 Teil I Seite 771. In diesem Fall kann kein Sachbezugswert angesetzt werden.
 
Welche Beträge in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind, beschreibt das BMF-Schreiben zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2012 vom 22.8.2011, BStBl 2011 Teil I Seite 813.
Danach sind unter Nummer 20 der Lohnsteuerbescheinigung die steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und die steuerfreien geldwerten Vorteile aus einer Mahlzeitengestellung (tatsächlicher Wert der Mahlzeit bei Anwendung der 44 Euro-Grenze) bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Bei Anwendung des Sachbezugswertes (Versteuerung oder (Zu-) Zahlung durch den Arbeitnehmer) haben die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss (s. R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2011).