| Lohnsteuerrecht |
Aushilfe Österreich |
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Autor: fibuservice schröder Geschrieben am: Donnerstag den 01.07.2010 |
fibuservice schröderHallo, mein Mandant hat seinen Firmensitz in München und möchte eine Aushilfe beschätigen, die in Salzburg lebt und auch von dort aus arbeitet. Kann mir jemand sagen, wie und wo ich die Aushilfe anmelden muss?
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Autor: gisela scholz Geschrieben am: Montag den 09.08.2010 |
Antwort gisela scholzHallo, falls die Aushilfe in Österreich arbeitet: Grundsätzlich ist der inländische Arbeitgeber verpflichtet, vom gezahlten Arbeitslohn die Lohnsteuer einzubehalten. Dieser Grundsatz gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen uneingeschränkt und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen dann, wenn „inländische“ Einkünfte vorliegen. Dieser Begriff („inländische“ Einkünfte) wird für Arbeitslöhne in § 49 Absatz 1 Nummer 3 EStG näher beschrieben („im Inland ausgeübt oder verwertet wird). Beides dürfte nicht der Fall sein, wenn die Aushilfe in Österreich arbeitet; Folge: keine lohnsteuerlichen Pflichten in Deutschland. Falls die Aushilfe in Deutschland arbeitet und hier nicht wohnt und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (= Grenzgängerin): Dann ist sie mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig, sodass der inländische Arbeitgeber vom gezahlten Arbeitslohn grundsätzlich die Lohnsteuer einzubehalten hat. Nach dem mit Österreich abgeschlossenen DBA besteuert bei Grenzgängern aber nur der Ansässigkeitsstaat (=Wohnsitzstaat) den Arbeitslohn, sodass der inländische Arbeitgeber keine Lohnsteuer einzubehalten hat. Hierfür hat der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen (§ 39d Absatz 3 oder § 39b Absatz 6 EStG). mit freundlichen Grüße G.Scholz |
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