Sonntag, 5. Februar 2012

Beamtenrecht
Bundesbesoldung
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Autor: I.Schmidt
I.Schmidt
Geschrieben am:
Freitag den 05.03.2010

I.Schmidt

Guten Tag.

Ich habe eine Frage im Bereich der Bundesbesoldung. Nach meinen Informationen haben Beamte bei obersten Bundesbehörden einen Anspruch auf die Ministerialzulage (Nummer 7 der Vorbemerkungen zur Anlage IX der BBesO).

Ist es Korrekt, dass die Zulage für die Besoldungsgruppe A15 auf dem Stand 30.06.1975 eingefroren wurde und seither 235,86 € beträgt?

Vielen Dank für die Antworten.

 

MfG

 

I.Schmidt

Autor: almut schlegel
almut schlegel
Geschrieben am:
Montag den 08.03.2010

Antwort almut schlegel

Guten Tag,

hier die Antwort von einem unserer Besoldungrechtsautoren:

Die sog. Ministerialzulage, die Beamte bei Verwendung an obersten Bundesbehörden gem. Vorbemerkung Nr. 7 zu BBesO A und B beanspruchen können, beträgt nach Maßgabe der IX zum BBesG 12,5 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe (hier A 15). Zugrundezulegen ist der Rechtsstand zum 1.7.1975, weil die Ministerialzulage gemäß § 5 Abs. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) seit diesem Zeitpunkt von den allgemeinen Besoldungsverbesserungen ausgenommen ist. Die Ministerialzulage ist seither sozusagen auf den Stand vom 1.7.1975 "eingefroren". Wie der als Fußnote zur Anlage IX ausgebrachte amtliche Hinweis in der aktuellen Fassung des BBesG bestätigt, gilt diese Haushaltsstrukturmaßnahme aus dem Jahre 1975 auch noch heute. Der Betrag in Höhe von 235,86 € entspricht dem aktuell geltenden Rechtsstand.

Mit freundlichen Grüßen

Almut Schlegel (Produktmanagerin Beamtenrecht)