Dienstag, 22. Mai 2012

Lohnsteuerrecht
ELStAM verschoben
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Autor: koerber777@msn.com
koerber777@msn.com
Geschrieben am:
Donnerstag den 03.11.2011

koerber777@msn.com

Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Verschiebung des ELStAM Starttermins.  Der Termin wurde den Presseinformationen des Bundesministeriums der Finanzen nach vs. auf den 1.4.2012 verschoben. Allerdings scheinen die technischen Probleme schwerwiegender zu sein. Es handelt sich lediglich um einen angedachten Termin.

Wie sollen die Abrechnungen Januar usw. erfolgen. Ich sehe erhebliche Probleme bei Änderungen der Lohnsteuerkarte, die erst ab 1.1.2012 Wirkung haben, d. h. nicht auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. in Fortgeltung 2011 oder auf Lohnersatzbescheinigungen 2011 eingetragen worden sind.

Dies gilt um so mehr für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2012, das seit Oktober 2011 wieder gestartet ist. Im Ermäßigungsverfahren  mussten die Freibeträge wieder beantragt werden, da die Sonderregelung für die ausnahmsweise Übertragung 2010 auf 2011 abgelaufen ist. 

Diese Daten sind dem Arbeitgeber allerdings aufgrund der Verfahrensabläufe unbekannt, da keine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber existiert. 

Sind die Pilotversuche bei den ausgewählten Testfirmen (glaube LH sollte dabei sein) überhaupt schon gestartet? 

Welche Informationen liegen Ihnen vor?

 

 

Autor: gisela scholz
gisela scholz
Geschrieben am:
Donnerstag den 17.11.2011

Antwort gisela scholz

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir sind die konkreten Planungen der Finanzverwaltung auch nicht bekannt. In Kürze soll es zur Frage, wie der Lohnsteuerabzug 2012 erfolgen soll, ein BMF-Schreiben geben.
 
Sie sollten den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum des Kalenderjahres 2012 vor Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach folgenden Grundsätzen ausrichten (§ 52b EStG):
 
Im Jahr 2012 soll das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erstmalig für den Lohnsteuerabzug eingesetzt werden. Voraussichtlich 1.4. oder 1.6.2011. Für die Festlegung dieses Starttermins muss es ein BMF-Schreiben geben (§ 39e Absatz 10 EStG, § 52b Absatz 5 Satz 1 EStG).
 
Im bis dahin entstehenden  Übergangszeitraum 2012 gelten die Lohnsteuerkarten 2010 sowie die die nach § 52b Abs. 3 EStG vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigungen  (Ersatzbescheinigungen) für den Lohnsteuerabzug 2011 und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Faktor, Religionsmerkmal) fort (§ 52b Absatz 1 EStG).
 
Legt der Arbeitnehmer ein aktuelleres Schreiben seines Finanzamts vor, z. B.
das Mitteilungsschreiben zur Mitteilung der EStAM-Daten, einen Ausdruck des Finanzamts mit den ab dem 1.1.2012 gültigen ELStAM-Daten oder eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung (Ersatzbescheinigung) für den Lohnsteuerabzug 2012, sind diese für 2012 maßgebend.

Durch die Anwendung dieser Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen Rückrechnungen in 2012 weitgehend vermieden werden.
Denn man muss davon ausgehen, dass bei einem Verfahrensstart zum 1.4.2012 die Arbeitgeber verpflichtet werden, die vorangegangenen Lohnabrechnungen 2012 zu berichtigen, wenn die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale von den angewendeten Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen.