Dienstag, 22. Mai 2012

Lohnsteuerrecht
Kindergartenzuschuss
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Autor: BUHABOB
BUHABOB
Geschrieben am:
Montag den 09.01.2012

BUHABOB

Hallo, ich habe einen Arbeitnehmer, der erhält von uns mtl. einen KiGa-Zuschuss in Höhe von EUR 77,00. Nun hat er mir Belege vorgelegt, auf diesen ist bescheinigt, dass er in einigen Monaten nur EUR 64,00 an den KiGa gezahlt hat; d.h. er hat zuviel KiGa-Zuschuss erhalten.

Ein paar Monate später ist auch das zweite Kind in den KiGa gekommen (Beitrag mtl. EUR 62,40); der Beitrag fürs erste Kind hat sich auf EUR 74,00 verringert.

Muss ich nun über Nachberechnungen für die Vormonate den Zuschuss von EUR 77,00 auf EUR 64,00 bzw. EUR 74,00 verringern oder wie muss ich genau vorgehen?

Autor: gisela scholz
gisela scholz
Geschrieben am:
Dienstag den 07.02.2012

Antwort gisela scholz

Lieber rehmnetz-User,

Nach § 3 Nummer 33 EStG sind steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Unter Leistungen ist in diesem Fall der KiGa Zuschuss gemeint. Aus der Steuerfreiheit folgt die Beitragsfreiheit in der SV. Ergänzende steuerliche Regelungen finden sich in R 3.33 LStR. Dort wird in Absatz 4 Satz 2 und 3 vorgeschrieben: "Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren." In Ihrem Fall können folglich nur die nachgewiesenen tatsächlichen Beiträge steuerfrei belassen (gezahlt) werden. Also 64 Euro monatlich und nicht 77 Euro. Für das zweite Kind kann ein Zuschuss bis zu 62,40 Euro steuerfrei gezahlt werden. Wohlgemerkt: k a n n nicht muss. Der Arbeitgeber kann auch einen geringeren Betrag steuerfrei zahlen. Was Sie genau tun müssen, kann ich nicht abschließend beurteilen. Es müsste aus dem Arbeitsvertrag bzw. der Abmachung hervorgehen, ob Sie nur den steuerfreien Betrag als KiGa-Zuschuss zahlen müssen oder einen höheren Betrag. Steuerlich ist wie folgt zu verfahren: Der zu hoch steuerfrei ausgezahlte KiGa-Zuschuss ist nachträglich zu versteuern. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisher steuerfrei gezahlten Betrag (monatlich 77 Euro) und dem vom Arbeitnehmer nachgewiesenen und tatsächlich gezahlten Betrag (monatlich 64 Euro). Auf diesen steuerpflichtigen Betrag/Arbeitslohnteil sind dann die SV-Beiträge zu entrichten. Alternativ kann der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag auch zurückzahlen.