Dienstag, 22. Mai 2012

Lohnsteuerrecht
Lohnsteuerbescheinigung Zeile 22
Informationen Nachricht
Autor: d.altschuh@deutschepost.de
d.altschuh@deutschepost.de
Geschrieben am:
Mittwoch den 03.03.2010

d.altschuh@deutschepost.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Zeile 22 der Lohnsteuerbescheinigung ist der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung einzutragen.

Gilt das auch für die Arbeitgeberbeiträge, die bei Zahlung von Kurzarbeitergeld anfallen.

Bei Zahlung von Kurzarbeitergeld ergibt sich für uns also folgende Frage:

Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich für die ausgefallene Arbeitszeit Beiträge an die gesetzliche Rentenkasse, die von ihm alleine getragen werden.

Die Berechnung für diesen Beitrag bezieht sich auf ein "fiktives Arbeitsentgelt".

Die Beiträge werden dabei auf der Basis von 80 % des ausgefallenen Verdienstes, also der Differenz zwischen dem ursprünglichen Bruttoarbeitsentgelt und dem tatsächlich gezahlten Bruttoentgelt, gezahlt.

Das gleiche gilt auch für die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung.

Nach den Regelungen des Konjunkturpakets II erhält der Arbeitgeber dafür die Hälfte der Beiträge für die Sozialversicherung von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Fraglich ist nun, ob diese RV-Beiträge, die sich auf die 80 % beziehen und die der Arbeitgeber erstmal alleine zahlt, auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Zeile 22 eingetragen werden müssen.

Für Ihre Mühe im Voraus vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Dorothe Altschuh
661-2
Tel.: 0228 / 182 - 661 02

e-mail: d.altschuh@deutschepost.de

Autor: gisela scholz
gisela scholz
Geschrieben am:
Mittwoch den 24.03.2010

Antwort gisela scholz

Sehr geehrte Frau Altschuh,

das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Die SV-Anteile zu steuerfreiem Arbeitslohn dürfen nicht bescheinigt werden. Um sich dies „absichern" zu lassen, benötigt das Unternehmen eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt (= das Finanzamt, bei dem die Lohnsteuer-Anmeldung eingereicht wird).

Mit freundlichen Grüßen,G.Scholz