Dienstag, 22. Mai 2012

Lohnsteuerrecht
Steueridentifikations-Nr.
Informationen Nachricht
Autor: d.altschuh@deutschepost.de
d.altschuh@deutschepost.de
Geschrieben am:
Mittwoch den 13.01.2010

d.altschuh@deutschepost.de

Ab April 2010 soll eine Anfragemöglichkeit beim Bundeszentralamt für Steuern bestehen.

Weiß schon jemand wie das Übermittlungsverfahren für die Identifikationsnummer konkret erfolgen soll ?
  • Können Daten für mehrere Mitarbeiter abgefragt werden oder ist für jeden Mitarbeiter eine Einzelabfrage erforderlich?
  • Erfolgt die Abfrage elektronisch oder über Papierbeleg?
  • Werden die Daten (Identifikationsnummer) über eine Tabelle zum einlesen oder eine Schnittstelle zur Verfügung gestellt?
  • Solange wir für diese Fragen keine Antwort erhalten, können wir auch nicht festlegen, ob wir mit der manuellen Pflege beginnen. 
Autor: barbara mayer
barbara mayer
Geschrieben am:
Freitag den 15.01.2010

Antwort barbara mayer

Nach § 41b Absatz 2 Satz 5 bis 8 EStG kann der Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. Lt.BMF-Schreiben vom 9. November 2009 soll diese Anfragemöglichkeit dem authentifizierten Arbeitgeber voraussichtlich ab April 2010 zur Verfügung gestellt werden.

Da sich erfahrungsgemäß bei größeren EDV-Anwendungen der Programmeinsatz regelmäßig verschiebt, raten wir, diesen von der Finanzverwaltung als voraussichtlich genannten Termin als „Solldatum“ anzusehen. 


Entwicklungstechnische Einzelheiten der Finanzverwaltung sind uns nicht bekannt. N
ähere Informationen siehe Internet-Angebot der Finanzverwaltung unter www.elster.de .



 Allgemein können wir zu Ihren Fragen Folgendes mitteilen; ich bitte Sie dabei zu beachten, dass unsere Einschätzungen unverbindlich sind:

  • Die Finanzverwaltung hat dem Arbeitgeber eine Anfragemöglichkeit bereitzustellen, damit er die Identifikationsnummern der bei ihm aktuell beschäftigten Arbeitnehmer durch ein automatisiertes Anfrageverfahren erhalten kann.

  • Die Anfrage des Arbeitgebers und die Bereitstellung der Ergebnisse an den Arbeitgeber (Abrufmöglichkeit des Arbeitgebers) sollen jeweils über das ElsterOnline-Portal erfolgen.

  • Die Anfrage soll in Form einer Liste als .csv-Datei gesendet werden.
  • Die Antwort soll ebenfalls eine .csv-Datei sein.                       



Bitte beachten Sie, dass die Antwort nicht stets sämtliche angefragten  Identifikationsnummern enthalten muss. Ergeben sich Abweichungen zwischen den  Anfragedaten und den bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten (Unstimmigkeiten), wird die Finanzverwaltung wohl keine Identifikationsnummer mitteilen (können).

Die Anfragen werden für eine Vielzahl von Arbeitnehmern möglich sein. Es ist mit einer Größenbeschränkung des Datensatzes zu rechnen.

Nur in elektronischer Form; der Papierweg ist ausgeschlossen

Siehe zuvor, wohl als .csv-Datei. Weitere Einzelheiten sind uns derzeit nicht bekannt.