Dienstag, 22. Mai 2012

Lohnsteuerrecht
Vermögensbeteilung d. Gehaltsumwandlung § 3 Nr. 39 EStG.
Informationen Nachricht
Autor: Bernhard.Biendl@fa-waldshut-tiengen.bwl.de
Bernhard.Biendl@fa-waldshut-tiengen.bwl.de
Geschrieben am:
Montag den 03.05.2010

Bernhard.Biendl@fa-waldshut-tiengen.bwl.de

§ 3 Nr. 39 EStG.
Nachdem die erste Änderung dieser Vorschrift (auf Lohnzahlungen in 2009 ff. anzuwenden / Vorteil bis 360 Euro statt 135 Euro begünstigt ) in § 52 EStG eine spezielle Vorschrift zur rückwirkenden Anerkennung enthielt, gibt es nun auch die Auffassung, man könne die Neuregelung (Entgeltumwandlung nun auch begünstigt) schon ab dem 1.1.2010 bzw. für Zahlungen auf Vermögensbeteiligungen 2009 anwenden.

Ich habe aber für die neuere Änderung des § 3 Nr. 39 und die Möglichkeit der Entgeltumwandlung keine Übergangsregelung bzw. keine rückwirkende Anwendung (§ 52 EStG) gefunden.
Das würde bedeuten, dass man erst ab dem 15.4.2010 das neue Gesetz mit Gehaltsumwandlung für Vermögensbeteiligugnen nutzen kann.

weiss jemand mehr ?

 

Autor: gisela scholz
gisela scholz
Geschrieben am:
Montag den 09.08.2010

Antwort gisela scholz

Grüß Sie Herr Biendl, grundsätzlich haben Sie Recht, zunächst sucht man eine Übergangsregelung. In diesem Fall ist dies aber nicht nötig; eine Übergangsregelung zur Anwendung des § 3 Nr. 39 EStG ab dem 1. Januar 2009 ist nicht erforderlich. Begründung: § 3 Nummer 39 EStG gilt infolge der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen § 3 Nummer 39 EStG ohne besondere Übergangsregelung bereits ab dem 1. Januar 2009 (einkommensteuerlich gilt stets das „Veranlagungsjahr“). Diese Rückwirkung gilt bei laufendem Arbeitslohn erstmals für die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 und bei sonstigen Bezügen für die Zuflusszeitpunkte im Jahr 2009. Folge: Hat der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. März 2009 Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 3 Nummer 39 EStG überlassen und sind diese nach dem 1. April 2009 (Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes) steuerlich anders zu behandeln als § 19a EStG a. F. (also: keine Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung, Anwendung des neuen steuerfreien Höchstbetrags von 360 Euro), ist die Lohnabrechnung zu korrigieren. Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt den höheren Steuerfreibetrag in der Regel bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Für eine Weiteranwendung des aufgehobenen § 19a EStG (a. F.) ist hingegen eine Übergangsregelung erforderlich; dies ist § 52 Absatz 35 EStG. MIt freundlichen Grüßen, G.Scholz