| Lohnsteuerrecht |
Vermögensbeteilung d. Gehaltsumwandlung § 3 Nr. 39 EStG. |
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Autor: Bernhard.Biendl@fa-waldshut-tiengen.bwl.de Geschrieben am: Montag den 03.05.2010 |
Bernhard.Biendl@fa-waldshut-tiengen.bwl.de§ 3 Nr. 39 EStG. Ich habe aber für die neuere Änderung des § 3 Nr. 39 und die Möglichkeit der Entgeltumwandlung keine Übergangsregelung bzw. keine rückwirkende Anwendung (§ 52 EStG) gefunden. weiss jemand mehr ?
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Autor: gisela scholz Geschrieben am: Montag den 09.08.2010 |
Antwort gisela scholzGrüß Sie Herr Biendl, grundsätzlich haben Sie Recht, zunächst sucht man eine Übergangsregelung. In diesem Fall ist dies aber nicht nötig; eine Übergangsregelung zur Anwendung des § 3 Nr. 39 EStG ab dem 1. Januar 2009 ist nicht erforderlich. Begründung: § 3 Nummer 39 EStG gilt infolge der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen § 3 Nummer 39 EStG ohne besondere Übergangsregelung bereits ab dem 1. Januar 2009 (einkommensteuerlich gilt stets das „Veranlagungsjahr“). Diese Rückwirkung gilt bei laufendem Arbeitslohn erstmals für die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 und bei sonstigen Bezügen für die Zuflusszeitpunkte im Jahr 2009. Folge: Hat der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. März 2009 Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 3 Nummer 39 EStG überlassen und sind diese nach dem 1. April 2009 (Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes) steuerlich anders zu behandeln als § 19a EStG a. F. (also: keine Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung, Anwendung des neuen steuerfreien Höchstbetrags von 360 Euro), ist die Lohnabrechnung zu korrigieren. Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt den höheren Steuerfreibetrag in der Regel bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Für eine Weiteranwendung des aufgehobenen § 19a EStG (a. F.) ist hingegen eine Übergangsregelung erforderlich; dies ist § 52 Absatz 35 EStG. MIt freundlichen Grüßen, G.Scholz |
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