| Lohnsteuerrecht |
gescheiterter Benzingutschein - Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG |
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Autor: koerber777@msn.com Geschrieben am: Dienstag den 30.03.2010 |
koerber777@msn.comBenzingutscheine wurden nach einer Steuerprüfung aufgrund Betrags/Wertangaben als Barlohn betrachtet. Kann ein Antrag auf Pauschalierung nach festen Sätzen für Fahrtkostenzuschüsse (eigener PKW der Arbeitnehmer) alternativ gestellt werden. Ist dies steuerlich auch dann noch möglich, wenn die Dt. RV diese Zahlungen bereits als beitragspflichtig behandelt hat. Besteht eine sozialversicherungsrechtliche Bindung, soweit eine geringfügige Beschäftigung unter Einbezug der gescheiterten Benzingutscheine die 400 € Grenze zwar überschritten hat, bei Anwendung der Pauschalierung nach festen Sätzen dies für die 400 € Grenze jedoch unbeachtlich wäre. Dem Lexikon konnte ich leider keinen Lösungsweg entnehmen.
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Autor: gisela scholz Geschrieben am: Freitag den 30.04.2010 |
Antwort gisela scholz
"Maßgebend ist im Steuerrecht immer der tatsächliche vorliegende Sachverhalt, der nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden kann. Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sollte ein Benzingutschein als Sachbezug gewährt werden und gerade kein Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßge Arbeitsstätte. Dieser Sachverhalt ändert sich nicht dadurch, dass der Benzingutschein nunmehr als Bargeld und nicht als Sachbezug gewertet wird. Die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG sind somit dem Grunde nach nicht erfüllt, da es an einem Zuschuss des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßger Arbeitsstätte fehlt. Eine Beantwortung Ihrer weiteren Fragen erübrigt sich somit. Zu der angesprochenen "Bindungswirkung" bei geringfügigen Beschäftigungen sei allgemein darauf hingewiesen, dass das Steuerrecht der Sozialversicherung folgt (vgl. R 40a.2 LStR)." |
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